§ 9 Grundsätze der Kommunikation
Stand: 20.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/9#abs-1 (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/9#abs-2 (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/9#abs-3 (3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/9#abs-4 (4) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2020 I S. 2392
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117 528)
BGBl. 2018 I S. 1117
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.